AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Windegger Maschinen GmbH

In nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Kunde als „Käufer“ bezeichnet und die Firma Windegger als „Hersteller“. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen dem Hersteller und einem Käufer in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

Sollte ein Wiederverkäufer ein Geschäft für den Hersteller abwickeln gelten für diesen alle Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung im selben Ausmaß. Der Begriff „Käufer“ wird dann durch den Begriff „Wiederverkäufer“ ersetzt.

1. Angebote, Kostenvoranschläge, Aufträge und Bestellungen gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Alle Bestellungen und Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Herstellers für diesen bindend. Die Angebote sowie Bestellungen sind daher freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme. Ein Auftrag beziehungsweise eine Bestellung kann innerhalb von 14 Tagen nach deren Einlangen schriftlich abgelehnt werden, andernfalls gilt er mit dem Datum der Auftragserteilung als angenommen.

2. Die Preise zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluss geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer gelten ab Lager des Herstellers beim Firmensitz desselben. Die Transportkosten übernimmt gänzlich der Kunde. Die Ware reist ab Lager ausschließlich auf Gefahr des Käufers (beziehungsweise des Transportbeauftragten).

3. Erfüllungsort: Dem Käufer wird die Übergabebereitschaft mündlich mitgeteilt. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Firmensitz des Herstellers. Die Entgegennahme der Maschine durch den Käufer hat innerhalb von 7 Tagen nach Mitteilung zu erfolgen. Bei verzögerter Entgegennahme der Maschine aufgrund Verschuldens des Käufers, geht die Gefahr mit dem Tage der Übergabe- Versandbereitschaft auf den Käufer über. Fremdes Eigentum lagert unversichert gegen jede Gefahr. Falls die Art des Geschäftes beziehungsweise die Bestellung dies zulässt, ist der Hersteller  berechtigt Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

4. Zahlung: Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der auf dem Dokument (Auftrag oder Rechnung) angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzüge mittels Überweisung oder Scheck fällig. Ist kein Zahlungsziel angegeben, so ist die Rechnung bei Sicht fällig. Schecks und Wechsel gelten erst nach erfolgter Gutschrift als Zahlung.

5. Zahlungsverzug: Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt geltenden Interbankenzinssatzes Euribor auf 3 Monate mit einem Zuschlag von 5 Prozentpunkten berechnet, zusätzlich aller sonstigen Unkosten.

Bei Zahlungsverzug oder Verzug bei Teilzahlungsgeschäften auch nur einer Rate geht der Käufer jeglicher Rabatte und Begünstigungen verlustig.

Der Hersteller ist in diesem Fall berechtigt:

  • den Vertrag „ipso iure“ als aufgelöst zu betrachten, die verkaufte Maschine oder Ersatzteil einzuziehen und ab Lieferung eine Benutzungs- und Abwertungsgebühr von monatlich 20% des Kaufpreises zu berechnen. Dazu können die bereits bezahlten Raten verwendet werden;
  • den noch offenen Betrag sofort zum Inkasso zu bringen.

6. Eigentumsvorbehalt: Die Maschine oder das Ersatzteil wird mit ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt zugunsten des Herstellers abgetreten. Daher bleibt die Maschine oder das Ersatzteil Eigentum des Herstellers bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der zusätzlichen Spesen.

Bei Zahlungsverzug ist der Hersteller unbeschadet aller sonstigen Rechte inklusive des Schadensersatzes berechtigt die im Eigentumsvorbehalt stehenden Maschinen und Ersatzteile zurückzunehmen.

7. Lieferfrist: Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle von höherer Gewalt, kriegerische Ereignisse, Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Streiks oder Energiemangel. Derartige Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei einem Dienstleister oder Zulieferanten des Herstellers eintreten. Dessen unabhängig kann die Lieferfrist aus produktionstechnischen Gründen jedenfalls um bis zu 60 Tage verlängert werden.

8. Montage: Nur mit Ausnahme einer fallweißen gegenteiligen Vereinbarung, kann die Montage von Ersatzteilen vom Käufer vorgenommen werden.

9. Garantie: Der Hersteller haftet für Material– und Konstruktionsfehler von fabrikneuen Maschinen und Ersatzteilen für einen Zeitraum von einem Jahr ab Übergabe. Die Garantie gilt jedenfalls nur unter der Voraussetzung, dass Maschinen und Ersatzteile vom Käufer oder Dritten nicht mutwillig beschädigt, repariert oder abgeändert wurden. Die Garantie erlischt bei unsachgemäßer Benutzung oder bei Nutzung zu anderen Zwecken als den vorgesehenen. Die Garantie ist unwirksam wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug ist. Im Garantiefall sind Maschinen und Ersatzteile in die Fabrik des Herstellers zu bringen.

Von der Garantie ausgenommen sind Bereifungen, Verschleißteile infolge ordentlicher Nutzung, die ordentliche Wartung und die ordentliche Instandhaltung.

10. Beanstandungen werden entgegengenommen und geprüft, wenn sie in schriftlicher Form innerhalb 8 Tagen nach Lieferung und Übergabe der Waren erfolgen. Beanstandungen halten Zahlungsverpflichtungen nicht auf und berechtigen nicht zu Abzügen.

11. Mängel: Etwaige Mängel der Maschinen oder an Ersatzteilen zum Zeitpunkt der Übergabe ist vom Käufer innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Lieferung und Übergabe nachzuweisen und dem Hersteller schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Die Geltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regressbegehren sind unter genauer Angabe des Schadens, des haftungsbegründeten Sachverhaltes einschließlich des Nachweises, dass die Lieferungen und Leistungen vom Hersteller stammen, schriftlich an die Geschäftsleitung des Herstellers/Verkäufers zu richten. Die Garantie für die Güte einzelner Teile und Komponenten der gelieferten Maschinen und Waren entspricht ausschließlich jener Haftung, welche der Hersteller seitens seiner Zulieferanten gewährt bekommt.

12. Gebrauchsanweisungen, Pläne, Zeichnungen, Montageanweisungen usw. sind ausschließliches Eigentum des Herstellers und dürfen ohne Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben werden.

13. Adresse: Änderungen der Adresse hat der Kunde unverzüglich und ausdrücklich bekannt zu geben. Andernfalls gelten schriftliche Mitteilungen nach dem gewöhnlichen Postlauf als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Hersteller bekannt gegebene Adresse zugesandt worden sind.

14. Ansicht: Wird eine Maschine oder ein Ersatzteil zur Ansicht, Probe oder Test an einen potentiellen Käufer verliehen, so obliegt diesem für diesen Zeitraum die volle Haftung für alle eventuell verursachte Schäden an der Maschine selbst, ebenso wie für alle Schäden gegenüber Dritte inklusive aller entsprechenden Schadensersatzansprüche. Der Hersteller übernimmt nur die Haftung über eventuell nicht ordnungsgemäß montierte oder defekte Teile.

15. Privacy: Der Käufer erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, wie insbesondere Name, Anschrift und Geburtsdatum, die im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung bekannt sind oder künftig bekannt werden, für Zwecke der Kundenbetreuung und für Zwecke der unternehmensbezogenen Werbung verarbeitet und auch zum Zwecke des Gläubigerschutzes übermittelt und überlassen werden.

16. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

17. Gerichtsstand für jeden Belang ist ausschließlich der Firmensitz des Herstellers.

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